Vorratsdatenspeicherung: Zweifel an Rechtmäßigkeit 3-monatiger IP-Speicherung

Andreas Frischholz
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Vorratsdatenspeicherung: Zweifel an Rechtmäßigkeit 3-monatiger IP-Speicherung
Bild: tstokes | CC0 1.0

Die neue schwarz-rote Bundesregierung will die Vorratsdatenspeicherung wieder einführen, für drei Monate sollen IP-Adressen und Portnummern gespeichert werden. Laut Netzpolitik.org ist allerdings nicht klar, wie konkret die Umsetzung aussehen kann und ob das Vorgehen überhaupt rechtmäßig ist.

Dass die Bundesregierung schnell handeln will, kündigte Bundesinnenminister Alexander Dobrindt bei seiner Antrittsrede im Bundestag an. „Wir werden die Speicherung von IP-Adressen umsetzen, um schwere Kriminalität zu bekämpfen“, so Dobrindt. Diese seien „oft der einzige Ermittlungsansatz“, das Vorgehen stehe zudem im Einklang mit der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshof (EuGH). Unterstützt wird die Bundesregierung von Sicherheitsbehörden wie dem Bundeskriminalamt (BKA), die fordern die Speicherpflicht seit langem.

Sind drei Monate schon zu lange?

Dass IP-Adressen gespeichert werden können, hat der EuGH grundsätzlich bewilligt. Die Hürden sind aber immer noch hoch. Eine zentrale Frage ist nun, ob die von der Bundesregierung anvisierten drei Monate tatsächlich auf das „absolut Notwendige“ beschränkt sind, wie es die EuGH-Richter fordern.

Laut dem Bericht von Netzpolitik.org bestehen daran erhebliche Zweifel. Konstantin von Notz, Sicherheits- und Netzpolitiker der Grünen, glaubt etwa nicht, dass der Zeitrahmen verhältnismäßig ist, weil selbst das BKA davon ausgehe, die „Erfolgsquote oberhalb einer Speicherdauer von zwei bis drei Wochen ‚nicht mehr signifikant‘ ansteigt“. Auch Clara Bünger von der Linken sagte zu Netzpolitik.org, eine einmonatige Speicherfrist würde entsprechend der BKA-Angaben in 90 Prozent der Fälle ausreichen, um Verdächtige zu identifizieren.

Streit um die Vorratsdatenspeicherung

Identifikation ist auch das Einzige, was der EuGH mit den IP-Adressen gestattet. Weil dieser Eingriff als nicht so schwerwiegend eingestuft wurde, gibt es eine Ausnahme für Sicherheitsbehörden. Weitergehende Analysen wie Profilbildungen sind den Sicherheitsbehörden hingegen untersagt.

Kaum Empirie für Sinn und Unsinn der Vorratsdatenspeicherung

Was immer noch fehlt, ist indes ein empirischer Beleg für die Wirkung der Vorratsdatenspeicherung. Vertreter der Sicherheitsbehörden erklären immer wieder, wie bedeutend IP-Adressen wären. Aussagen von Polizeibehörden stehen aber Analysen wie der vom Max-Planck-Institut aus dem Jahr 2012 gegenüber, laut denen Vorratsdaten keinen Effekt auf die Aufklärungsquote haben.

Dem Bericht von Netzpolitik.org mangelt es derzeit aber an breit angelegten Untersuchungen. Die Erkenntnisse der Sicherheitsbehörden bewertet Clara Bünger von der Linken gegenüber Netzpolitik.org hingegen als „oft eher anekdotischer Natur“.

Branchenverbände warnen vor Umsetzung

Nur sind es nicht nur Bürgerrechtler, die vor der Vorratsdatenspeicherung warnen, sondern auch die Telko-Unternehmen. SpaceNet hatte 2017 die Klage eingereicht, die die alte Vorratsdatenspeicher-Regelung beendete, bevor diese überhaupt in Kraft getreten war. Nun bezeichnet man die aktuellen Pläne gegenüber Netzpolitik.org als „bedenklichen Rückschritt im Ringen um informationelle Selbstbestimmung“.

Hinzu kommen die Kosten, die fällig sind, wenn „Provider jeden Tag durchschnittlich mehrere Millionen Datensätze speichern, sichern und vorhalten“. Wie hoch die Belastung für Unternehmen ist, wollte das Bundesinnenministerium nicht sagen. Clara Bünger von der Linke verweist auf die Angaben im alten Gesetz. 2018 erwartete die Bundesregierung beim alten Gesetz noch „Implementierungskosten von einigen 100 Millionen Euro und jährliche Betriebskosten im oberen zweistelligen Millionenbereich“. Weil diese Rechnung aus dem Jahr 2018 sind, wären potenzielle Kostensteigerungen noch einzukalkulieren, so Bünger zu Netzpolitik.org.

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